"Offizielle" Übersetzung

Offizielle Übersetzung

Als offizielle Übersetzung (in Ungarn) gilt eine Übersetzung, die mit einem Bestätigungsvermerk versehen und abgestempelt wurde. Wichtig zu betonen ist, dass so eine Übersetzung keine beglaubigte Übersetzung darstellt selbst, wenn sie von einem qualifizierten Übersetzer angefertigt wurde. Einzige Ausnahme ist die Übersetzung von Firmenunterlagen und der ins Handelsregister einzutragenden Daten, weil diese auch von qualifizierten Übersetzern beglaubigt werden können. Somit hat also die „offizielle Übersetzung“ keinen Rechtscharakter in Ungarn, aber sie wird trotzdem von vielen Stellen angenommen. Auch wenn die Dokumente im Ausland verwendet werden (z.B. zum Studium oder zur Arbeit), genügt meist ein Bestätigungsvermerk (die von unserem Büro bestätigten Übersetzungen wurden im Ausland noch immer akzeptiert). Wenn Sie aber sichergehen wollen, sollten Sie sich bei der jeweiligen Behörde vergewissern, ob eine offizielle Übersetzung ausreicht. Wir bieten die offizielle Übersetzung immer im Rahmen unseres Leistungspakets Premium (inkl. Lektorat) an.

Beglaubigte Übersetzung

Die beglaubigte Übersetzung wird mit einem Beglaubigungsvermerk versehen, der die inhaltliche Übereinstimmung zwischen Ausgangstext und Zieltext bestätigt. Dadurch gilt die Übersetzung in ihrer Rechtswirkung als der Urschrift gleichwertig anerkannt. Je nach Urkundentyp gibt es in Ungarn vier Möglichkeiten zur Anforderung einer beglaubigten Übersetzung.

  • Die gute Nachricht ist: Die Verordnung des Ministerrats 24/1986 besagt, dass qualifizierte Übersetzer berechtigt sind, die Übersetzung von Firmenunterlagen und der ins Handelsregister einzutragenden Daten (in eine EU-Sprache) zu beglaubigen. Das heißt: Wenn Sie eine beglaubigte Übersetzung Ihrer Firmendokumente brauchen, sind Sie mit uns auf der sicheren Seite.
  • Beglaubigung durch das OFFI: Gemäß der Verordnung des Ministerrats 24/1986 ist in Ungarn - mit Ausnahme der unter Punkt 1 genannten Fälle - nur das Nationalbüro für Übersetzungen und Beglaubigungen (OFFI) befugt, eine beglaubigte Übersetzung aus dem Ungarischen bzw. ins Ungarische anzufertigen. Dazu gehören Urkunden für ein Verwaltungsverfahren (Adoption, Diplomanerkennung, Familienzusammenführung, Einwanderung, Eheschließung mit ausländischem Staatsbürger, Namensänderung, Nachlassregelung, Zulassung von Fahrzeugen aus dem Ausland etc.) Eine kostengünstigere und schnellere Alternative ist das sog. beglaubigte Lektorat: OFFI ist nämlich auch zur Beglaubigung von Fremdübersetzungen berechtigt. Sollten Sie eine durch OFFI beglaubigte Übersetzung benötigen, übernehmen wir für Sie gerne alle Behördengänge und sonstige Formalitäten.
  • Notarielle Beglaubigung: Ein entsprechend berechtigter Notar kann beglaubigte Übersetzungen von notariellen Urkunden anfertigen, oder - was viel häufiger ist - die Beglaubigung von Fremdübersetzungen übernehmen, d.h. ihre Richtigkeit bestätigen.
  • Konsularische Beglaubigung: Im Rahmen ihrer notariellen Aufgaben können Konsuln beglaubigte Übersetzungen konsularischer Urkunden anfertigen oder - ähnlich den Notaren - Fremdübersetzungen beglaubigen.

Wenn Sie sich für weitere Details um den Unterschied zwischen beglaubigter und offizieller Übersetzung interessieren, lesen Sie bitte unseren Blogeintrag.

Über uns

Das Übersetzungsbüro Fordításcentrum (Übersetzungszentrum) unterstützt seine Kunden mit einer kompletten Servicepalette von Übersetzung (mit Schwerpunkt ungarische Übersetzung), Dolmetschen über Lektorat bis hin zur Beratung. Sprechen Sie uns an! Wir haben für jeden Kundenwunsch die passende Lösung.

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