Möglichkeiten und Formen der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung in Deutschland

„Geprüfter Übersetzer“, „öffentlich bestellter Übersetzer“, „vereidigter Dolmetscher“, „Diplom-Übersetzer“ usw. – In Deutschland hat sich im Laufe der Zeit, zum Teil bedingt durch das föderale System, eine große Fülle an Bezeichnungen für Sprachmittler (im weitesten Sinne) eingebürgert, eine Abgrenzung lässt sich jedoch nicht ohne weiteres nachvollziehen. Der vorliegende Beitrag ist aus diesem Bedürfnis heraus entstanden: Er nimmt sich zum Ziel, die Dolmetscher- und Übersetzerausbildung in Deutschland in kompakter, jedoch möglichst detaillierter Weise darzustellen.

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Leicht abgeänderte Fassung des folgenden Beitrags:

Fáy Tamás 2020. Möglichkeiten und Formen der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung in Deutschland. In: Harsányi, Mihály (Hrsg.) 2020. Germanistische Studien. Band 12, S. 213-243. Eger: Líceum Kiadó.

Vielen Dank an Prof. Heike Jüngst von der Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt sowie Cornelia Groethuysen, Vizepräsidentin des BDÜ für die fachliche Unterstützung und die wertvollen Hinweise

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Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, welche Studien- und Prüfungsmöglichkeiten den Weg zum Beruf eröffnen, darüber hinaus soll jedoch auch die Beeidigung von Übersetzern und Dolmetschern umrissen werden, weil viele Ausbildungsformen als Voraussetzung für die Beeidigung oder Ermächtigung gelten oder erklärtermaßen darauf vorbereiten.

1 Historischer Überblick über die Ausbildungsinstitute für Übersetzer und Dolmetscher in Deutschland

Die Dolmetscher- und Übersetzerausbildung blicken in Deutschland auf eine traditionsreiche Vergangenheit zurück. In diesem Abschnitt möchte ich die wichtigsten Etappen skizzenhaft behandeln. Auf eine detaillierte Beschreibung wird aus dem Grund verzichtet, dass sie den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, aber eine grobe Darstellung der wichtigsten Eckpunkte trägt zum besseren Verständnis der Thematik bei.

Das Dolmetschen, von manchen das „zweitälteste Gewerbe der Welt“ genannt, genoss als eine (gegenüber dem Übersetzen) primäre Tätigkeit auch in der (universitären) Ausbildung Priorität und etablierte sich früher, wohl auch, weil die gesprochene Sprache sowohl phylogenetisch als auch ontogenetisch primär gegenüber der schriftlichen Sprache ist.

Als erste Etappe der universitären Sprachmittlerausbildung in Deutschland gilt die von Bismarck initiierte Gründung des Seminars für Orientalische Sprachen (SOS) an der Friedrich-Wilhelms-Universität in Berlin im Jahr 1887, das sich zum Ziel setzte, die praktische Anwendung der lebenden orientalischen Sprachen Aspiranten für den Dolmetscherdienst zu ermöglichen (vgl. Skalweit 2017: 79).

Die erste speziell der Ausbildung von Dolmetschern gewidmete Schule war das 1929 (nach anderen Quellen 1930) an der Handelshochschule Mannheim gegründete Institut für Übersetzen und Dolmetschen (IÜD). Seit der Auflösung der Handelsschule im Jahr 1933 besteht das Institut an der Universität Heidelberg fort und ist europaweit die älteste Einrichtung dieser Art.

Die Zahl der ausgebildeten Dolmetscher zu jener Zeit ist ungewiss. Fest steht aber, dass selbst beim Nürnberger Prozess nur wenige der rund 300 Sprachhelfer ausgebildete Dolmetscher waren. Übrigens: Das Jahr 1945 gilt ohnehin als die Geburtsstunde des Simultandolmetschens, was auch dem Umstand zu verdanken ist, dass der Nürnberger Prozess ohne die Dolmetscher nicht oder ganz anders stattgefunden hätte. Welche Bedeutung dabei die Sprachmittler hatten, zeigt das bekannte Zitat von Göring, einem der Hauptangeklagten: „Ich brauche keinen Rechtsanwalt [...]. Was ich wirklich brauche, ist ein guter Dolmetscher.“ (zitiert nach Kalverkämper/Schippel 2008: 37) Fest steht auch, dass das Simultandolmetschen vor dem Nürnberger Prozess nicht besonders üblich war (das Simultandolmetschen in Form von Chuchotage blickt wohl auf eine längere Vergangenheit zurück). Simultandolmetschanlagen waren zwar schon vor 1945 im Einsatz: Die erste Simultananlage kam bereits 1927 zum Einsatz, doch ging es bei dieser von der IBM entwickelten und nach den Erfindern als Filene-Finlay-System bezeichneten Anlage nur darum, dass man die Texte im Vorfeld übersetzen ließ und später, als die Redner ihre Beiträge hielten, die Dolmetscher die übersetzten Texte simultan vorlasen (vgl. AIIC 2013). Dass aber so viele Dolmetscher und so viele Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch) bei einer Gerichtsverhandlung im Einsatz waren, und dass die Dolmetscher - ähnlich wie heute - in Kabinen saßen und dabei eine (speziell für den Prozess weiterentwickelte) Simultananlage benutzten, war ein Novum in der Geschichte des Dolmetschens.

Welche Auswirkung der Nürnberger Prozess auf die Dolmetscher- und Übersetzerausbildung in Deutschland hatte, kann heute nicht mehr mit Sicherheit gesagt werden. Nach dem zweiten Weltkrieg wurden jedoch mehrere, auch heute noch bestehende Institute gegründet und das war die Zeit, als sich die ersten Berufsverbände in Deutschland etablierten, vgl. Schlesiger 2017: 34 (1948: Gründung der Vorgängerorganisation des BDÜ Landesverbandes Bayern).

1947 nahm die „Staatliche Dolmetscherhochschule“ in Germersheim ihren Betrieb auf, die im Jahr 1949 als „Auslands- und Dolmetscherinstitut“ (ADI) in die Johannes Gutenberg-Universität Mainz eingegliedert wurde. Auf dem Campus der Universität in Germersheim konnte das 2009 in „Fachbereich Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft“ (FTSK) umbenannte Institut im Jahr 2019 sein 70-jähriges Bestehen feiern und ist heute eine der weltweit größten und bekanntesten Ausbildungsstätten für Dolmetscher und Übersetzer.

Das Institut für Fremdsprachen und Auslandskunde (IFA) in Erlangen wurde 1948 gegründet und gehört somit ebenfalls zu den ältesten Fremdsprachenschulen in Deutschland.

Ebenfalls in das Jahr 1948 fällt die Gründung des in der Anfangszeit fakultätsfreien Dolmetscherinstituts an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken, das später in die philosophische Fakultät eingegliedert wurde. In den ersten Semestern wurden hier Französisch und Englisch als Fremdsprachen gelehrt, später kamen Italienisch, Russisch und Spanisch hinzu. Heute wird die Dolmetscher- und Übersetzerausbildung von der Fachrichtung Sprachwissenschaft und Sprachtechnologie der Universität des Saarlandes übernommen.

Das Sprachen & Dolmetscher Institut München (SDI) öffnete seine Tore im Jahr 1951 (die Gründung wird oft falsch seinem bekanntesten Direktor Paul-Otto Schmidt, dem offiziellen Dolmetscher Adolf Hitlers zugeschrieben). Im ersten Jahr wurden Englisch, Französisch und Italienisch angeboten, später erweiterte sich das Angebot durch Italienisch, Russisch und Chinesisch. Im Rekordjahr 1976 wurde das Institut von über 1800 Schülern und Studierenden besucht.

In Leipzig fand die Ausbildung von Übersetzern und Dolmetschern bereits zwischen 1937 und 1945 statt, dann folgte die Gründung des Dolmetscherinstituts an der damaligen Karl-Marx-Universität (heute Universität Leipzig) im Jahr 1956. Leipzig machte auch in übersetzungswissenschaftlicher Sicht international von sich hören: In der Stadt fand 1965 die weltweit erste internationale Tagung zur Übersetzungswissenschaft statt (Salevsky 2009: 111), und die sog. Leipziger Schule um Otto Kade, Gert Jäger und Albrecht Neubert lieferte wichtige theoretische Beiträge zur Übersetzungswissenschaft und zur Akzeptanz der Translatologie auf internationaler Ebene. Nach zahlreichen Umstrukturierungen und Umbenennungen existiert das Leipziger Institut heute als Teil der Philologischen Fakultät der Universität Leipzig unter dem Namen „Institut für Angewandte Linguistik und Translatologie“ (IALT).

In der Folgezeit hat sich das Bildungsangebot für Übersetzer und Dolmetscher ständig erweitert. Über die vorher erwähnten Institute hinaus erfolgt die Ausbildung heute vielfach in den entsprechenden Bachelor- und Master-Studiengängen an vielen verschiedenen Hochschulen.

 

2 Abschlüsse 

Dank der traditionsreichen Vergangenheit und vor allem der Tatsache, dass die Bildungspolitik in die Kompetenz der Bundesländer fällt, gibt es heute in Deutschland eine Vielfalt an Abschlüssen für Dolmetscher und Übersetzer. Dies soll jedoch nicht über den Umstand hinwegtäuschen, dass „Übersetzer“ und „Dolmetscher“ in Deutschland keine geschützten Berufsbezeichnungen sind. Mit anderen Worten: Auch nicht ausgebildete oder geprüfte Menschen können sich Übersetzer und Dolmetscher nennen (eine ähnliche Situation besteht etwa in den USA, vgl. Vermes 2017: 82). Der Bologna-Prozess brachte eine gewisse Einheitlichkeit der Abschlüsse mit sich. So werden die früheren Titel „Diplom-Übersetzer“, „Diplom-Fachübersetzer“, „Diplom-Dolmetscher“, „akademisch geprüfter Übersetzer“ etc. seit Umsetzung der Bologna-Reform nicht mehr vergeben.

 

2.1 Studium

In Deutschland erfolgt die Ausbildung von Übersetzern und Dolmetschern ähnlich wie in vielen anderen Ländern sowohl im Bachelor- als auch im Masterstudium, und wissenschaftlich orientierte Studierende können nach dem Abschluss eines Universitätsstudiengangs auch eine Promotion in Übersetzungswissenschaft anstreben. In den nächsten Abschnitten stelle ich die wichtigsten Abschlüsse vor und gehe dabei auch auf die spezielle Situation in Bayern ein.

 

2.1.1 Bachelorstudium

Im Bachelorstudium wird eine Kombination meist aus drei Sprachen angeboten: Die A-Sprache ist die Mutter-/Träger-/Basis-/Grundsprache (meist Deutsch), die zwei Fremdsprachen gelten als B- und C-Sprache. Die B-Sprache ist dabei die aktive Fremdsprache (aus der und in die übersetzt werden kann), die C-Sprache ist die passive Fremdsprache (aus der übersetzt wird), dabei werden einige Fremdsprachen nachfrageabhängig angeboten. Ob außer Deutsch auch eine andere A-Sprache gewählt werden kann, hängt von der Kapazität des jeweiligen Ausbildungsinstituts ab.

Das Bachelorstudium für Übersetzer und Dolmetscher hat eine Regelstudienzeit von meist sechs Semestern und endet mit dem Abschluss Bachelor of Arts (BA). Die Ausbildung wird unter diversen Bezeichnungen („Translationswissenschaft“, „Translatologie“, „Übersetzungswissenschaft“ usw.) angeboten (siehe dazu auch Nord 2013: 179). Was die Studiengangdetails betrifft, zeigen die einzelnen Studiengänge ein differenziertes Bild. Die meisten sind zulassungsfrei (NC-frei), d.h. wenn die formalen Voraussetzungen (Hochschulzugangsberechtigung, Nachweis über Sprachkenntnisse etc.) erfüllt sind, bekommt man einen Studienplatz, und werden im Vollzeitstudium angeboten. Vereinzelt finden sich auch Hochschulen, die ein duales BA-Studium anbieten: Dabei werden die akademische und die praktische Ausbildung kombiniert, was bei einem praxisorientierten Beruf wie Übersetzen oder Dolmetschen durchaus gerechtfertigt ist.

Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Bachelor-Studiengänge (nach Bundesland), die derzeit (Stand Januar 2020) explizit auf die Ausbildung von Übersetzern und Dolmetschern abzielen. Nicht berücksichtigt werden Studiengänge, die zwar auch Übersetzer- und/oder Dolmetscherkompetenzen vermitteln, aber eine starke kommunikative Ausrichtung in den Mittelpunkt der Ausbildung setzen (z.B. Wirtschaftskommunikation, Tourismusmanagement, Kulturwissenschaften, International Business Communication, Wirtschaft und Sprachen, Internationale Fachkommunikation usw.).

 

Tab. 1: BA-Studiengänge für Übersetzen/Dolmetschen nach Bundesland

Land Studiengang Ausbildungsinstitut Sprachen Studienort
Baden-Württemberg

BA Fachübersetzen Wirtschaft/Technik

AKAD Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch (Fernstudium)

BA Übersetzungswissenschaft

Institut für Übersetzen und Dolmetschen (IÜD), Ruprecht-Karls-Universität Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch Heidelberg

BA Translation Studies for Information Technologies

Institut für Übersetzen und Dolmetschen (IÜD), Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg in Kooperation mit der Hochschule Mannheim Deutsch, Englisch Heidelberg, Mannheim
Bayern (siehe auch Tabelle 3 in Abschnitt 2.1.3)

BA Übersetzen Chinesisch

Internationale Hochschule SDI München (Hochschule des Sprachen & Dolmetscher Instituts München) Chinesisch, Deutsch, Englisch München

Brandenburg

BA Angewandte Kultur- und Translationsstudien (deutsch-polnisch)

Institut für Slavistik, Universität Potsdam, Zentrum für Sprachen und Schlüsselkompetenzen, Zessko, Institut für Germanistik, Universität Potsdam, Institut für Germanistik und Angewandte Linguistik, Maria-Curie-Skłodowska-Universität in Lublin Deutsch, Polnisch Potsdam

Niedersachsen

BA Internationale Kommunikation und Übersetzen

Institut für Übersetzungswissenschaft und Fachkommunikation, Universität Hildesheim Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch Hildesheim

Rheinland-Pfalz

BA Sprache, Kultur, Translation

 
Fachbereich Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Campus Germersheim Arabisch, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Neugriechisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch, Türkisch Germersheim
Sachsen

BA Translation

Institut für Angewandte Linguistik und Translatologie, Universität Leipzig Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch Leipzig

BA Interkulturelle Kommunikation und Translation Tschechisch-Deutsch

Institut für Slavistik, Institut für Angewandte Linguistik und Translatologie, Universität Leipzig und Institut für Translatologie, Karlsuniversität Prag Deutsch, Tschechisch Leipzig, Prag
Sachsen-Anhalt

BA Fachübersetzen – Software und Medien (auch dual studierbar)

Fachbereich Informatik und Sprachen (Fachbereich 5), Hochschule Anhalt Deutsch Köthen

BA Internationale Fachkommunikation und Übersetzen

Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) Deutsch, Englisch Magdeburg

 

2.1.2 Masterstudium

Das Masterstudium ist ein auf dem Bachelor aufbauendes weiterführendes Studienangebot, das in der Regel vier Semester dauert und mit dem Abschluss Master of Arts (M.A) endet. Ähnlich wie die Bachelor-Studiengänge werden auch die Master-Studiengänge zum Übersetzen/Dolmetschen unter unterschiedlichen Bezeichnungen geführt (siehe Tabelle 2). Die Ausbildung erfolgt wie im Bachelor-Studium gewöhnlich in zwei Fremdsprachen (aktiv und passiv) sowie der Muttersprache (Deutsch oder unter Umständen eine andere Muttersprache mit Deutsch als B- oder C-Sprache). Die einschlägigen Studiengänge beginnen meist im Wintersemester. Die meisten Master-Studiengänge sind zulassungsfrei, die Zulassungsvoraussetzungen variieren je nach Hochschule, und können die Hochschulzugangsberechtigung, den Nachweis über die Sprachkenntnisse und eine Eignungsfeststellungsprüfung umfassen. Für den Masterstudiengang Dolmetschen fordern manche Universitäten (z.B. Leipzig) über die formalen Voraussetzungen hinaus ein phoniatrisches Gutachten, das über die Leistungsfähigkeit der Stimme Auskunft gibt.

 

Tab. 2: MA-Studiengänge für Übersetzen/Dolmetschen nach Bundesland

Land Studiengang Ausbildungsinstitut Sprachen Studienort
Baden-Württemberg MA Konferenzdolmetschen Institut für Übersetzen und Dolmetschen (IÜD), Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Japanisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch Heidelberg
MA Übersetzungswissenschaft Institut für Übersetzen und Dolmetschen (IÜD), Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch Heidelberg
MA Fachübersetzen und Kulturmittlung (Internationale Variante des Masterstudiengangs Übersetzungswissenschaft) Institut für Übersetzen und Dolmetschen (IÜD), Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Deutsch, Englisch, Spanisch Heidelberg, Salamanca
Bayern MA Fach- und Medienübersetzen Fakultät für angewandte Natur- und Geisteswissenschaften, Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch Würzburg
MA Konferenzdolmetschen – deutsch‑chinesischer Double‑Degree Internationale Hochschule SDI München (Hochschule des Sprachen & Dolmetscher Instituts München) Chinesisch, Deutsch, Englisch München, Peking
MA Literarisches Übersetzen Institut für Englische Philologie, Ludwig-Maximilians-Universität München Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch München
MA Translation Management – duales Studium Internationale Hochschule SDI München (Hochschule des Sprachen & Dolmetscher Instituts München) Deutsch, Englisch München
Niedersachsen MA Medientext und Medienübersetzung Institut für Übersetzungswissenschaft und Fachkommunikation, Universität Hildesheim Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch Hildesheim
Nordrhein-Westfalen MA Fachübersetzen Fakultät für Informations- und Kommunikationswissenschaften, Technische Hochschule Köln Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Niederländisch Köln
MA Italienisch: Sprache, Medien, Translation Institut für Romanistik, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Deutsch, Italienisch Düsseldorf mit integriertem Auslandssemester an der Universität Turin
MA Konferenzdolmetschen Fakultät für Informations- und Kommunikationswissenschaften, Technische Hochschule Köln Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch Köln

MA Literaturübersetzen

Institut für Anglistik und Amerikanistik, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Deutsch, Englisch, Italienisch, Französisch, Spanisch Düsseldorf

MA Terminologie und Sprachtechnologie

Institut für Translation und mehrsprachige Kommunikation, Technische Hochschule Köln Deutsch, Englisch Köln
Rheinland-Pfalz MA Doppelmaster FTSK Germersheim und ITIRI Strasbourg (für Studierende des Masters Translation) Fachbereich Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Campus Germersheim Deutsch, Französisch Germersheim, Straßburg

MA Konferenzdolmetschen

Fachbereich Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Campus Germersheim Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Neugriechisch, Niederländisch, Polnisch, Russisch, Spanisch Germersheim
MA Translation Fachbereich Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Campus Germersheim Arabisch, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Neugriechisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch, Türkisch Germersheim
Saarland MA Translation Science and Technology Fachrichtung Angewandte Sprachwissenschaft sowie Übersetzen und Dolmetschen, Universität des Saarlandes Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch Saarbrücken
Sachsen MA Doppel-Masterstudiengang Leipzig/Strasbourg (für Studierende der Fachrichtung Translatologie) Institut für Angewandte Linguistik und Translatologie, Universität Leipzig, Institut de Traducteurs, d'Interprètes et de Relations Internationales, Université Strasbourg Deutsch, Französisch Leipzig, Strasbourg
MA Fachübersetzen Arabisch-Deutsch Institut für Angewandte Linguistik und Translatologie, Universität Leipzig Arabisch, Deutsch Leipzig, Kairo
MA Fachübersetzen Wirtschaft Deutsch / Polnisch Fakultät Management und Kulturwissenschaften, Hochschule Zittau/Görlitz Deutsch, Polnisch Görlitz
MA Konferenzdolmetschen Institut für Angewandte Linguistik und Translatologie, Universität Leipzig Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch Leipzig
MA Konferenzdolmetschen Arabisch Orientalisches Institut, Universität Leipzig Arabisch, Deutsch Leipzig

MA Translatologie

Institut für Angewandte Linguistik und Translatologie, Universität Leipzig Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch Leipzig

 

2.1.3 Fachakademien

In Bayern erfolgt die Übersetzerausbildung im Gegensatz zu anderen Bundesländern an sog. Fachakademien, die keine akademischen, sondern berufsbildende Einrichtungen sind. Somit bekommen die Absolventen der privaten Fachakademien bei erfolgreichem Studium keinen akademischen Abschluss (also keinen Diplomtitel). Das schwächt natürlich ihre Marktposition und schränkt ihre Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten ein. Diese ungünstige Situation wurde von den meisten der insgesamt acht Fachakademien in Bayern erkannt und entsprechend gegengesteuert. Damit Studierenden die Möglichkeit auf den Erwerb eines akademischen Abschlusses nicht verwehrt bleibt, bieten einige Fachakademien – in Kooperation mit einer Hochschule – ein Studium zum BA an, das parallel und ergänzend zur Ausbildung zum „Staatlich geprüften Übersetzer” bzw. zum „Staatlich geprüften Übersetzer und Dolmetscher” (siehe Abschnitt 2.2) usw. an der Fachakademie erfolgt. Somit haben Studierende die Möglichkeit, zusätzlich zu ihrer Qualifikation als staatlich geprüftem Übersetzer auch einen akademischen Abschluss zu erwerben.

Das BA-Studium für Übersetzer und Dolmetscher wird also in Bayern in der Regel nicht als grundständiger Studiengang angeboten (zu den Ausnahmen siehe „Bayern” in Tabelle 1), d.h. man kann sich nach dem Abitur nicht direkt um einen Studienplatz an einer bayerischen Hochschule bewerben, sondern muss sich zuerst für die Ausbildung zum „Staatlich geprüften Übersetzer”, zum „Staatlich geprüften Übersetzer und Dolmetscher” usw. an einer Fachakademie einschreiben und kann erst dann einen entsprechenden BA-Studiengang an der Hochschule beginnen. Dieses Parallelstudium ist natürlich nur beim Erwerb des ersten akademischen Grades (Bachelor) nötig, das Masterstudium als Aufbaustudium kann ähnlich wie in anderen Bundesländern begonnen werden (Tabelle 2).

Am Sprachen & Dolmetscher Institut München kann der BA-Abschluss auch über eine Externenprüfung erworben werden. Diese Möglichkeit steht Personen offen,

„die über die Qualifikation für ein Studium an einer Fachhochschule in Bayern verfügen und die staatliche Prüfung für Übersetzer bzw. für Übersetzer und Dolmetscher in der betreffenden Fremdsprache in Bayern abgelegt haben” (SDI 2007: 1).

 

Tab. 3: BA-Studiengänge für Übersetzen/Dolmetschen an den Fachakademien

Studiengang Ausbildungsinstitut Sprachen Studienort
BA Fachübersetzen (Wirtschaft/Technik) Fakultät für angewandte Natur- und Geisteswissenschaften, Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt (FHWS) in Kooperation mit der WDS (Würzburg) und der ESO (Bamberg) Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch Würzburg
Doppelabschluss Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher & B.A. Übersetzen Internationale Hochschule SDI München in Kooperation mit dem Institut für Fremdsprachen und Auslandskunde Erlangen (IFA) Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Italienisch Erlangen
Doppelabschluss BA Übersetzen & Staatliche Prüfung Internationale Hochschule SDI München Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch München

 

2.1.4 Promotion

Das Promotionsstudium dient zwar nicht der Berufsqualifikation von Übersetzern und Dolmetschern, um aber das volle Spektrum an akademischen Graden im Bereich Übersetzen/Dolmetschen abzudecken, werden hier auch die einschlägigen Promotionsstudiengänge mit angeführt:

  • Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Fachbereich 06 Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft. Promotionsfach: Allgemeine Translationswissenschaft

 

2.2 Staatliche Prüfungen

Wie aus den Abschnitten 2.1.1 bis 2.1.3 ersichtlich, erstreckt sich das Ausbildungsangebot für Übersetzer und Dolmetscher an den deutschen Hochschulen zwangsläufig auf einige wenige Sprachen. Diejenigen, die eine andere als an den Hochschulen angebotene Sprache beherrschen oder eine von der Ausbildung unabhängige Qualifikation anstreben, können eine bundesweit einheitlich geregelte staatliche Prüfung für Übersetzer und/oder Dolmetscher ablegen. Die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt entweder privat oder im Rahmen einer dreijährigen Ausbildung zum Übersetzer/Dolmetscher an den Fachakademien (in Bayern) oder durch verschiedene Vorbereitungskurse, die von privaten Instituten etwa in Form von Fernstudium, Online-Kursen oder Präsenzunterricht angeboten werden. Als Voraussetzung für die staatliche Prüfung gilt in der Regel eine berufsqualifizierende Ausbildung oder eine einschlägige nachgewiesene Berufspraxis. Neben „staatlich geprüfter Übersetzer/Dolmetscher“ wird unter Umständen auch der Titel „staatlich anerkannter Übersetzer/Dolmetscher“ verliehen (z.B. am IDI in Stuttgart, in Heidelberg oder in Dortmund): Der Unterschied ist, dass bei ersterem die Prüfung direkt beim Regierungspräsidium abgelegt wird, bei „staatlich anerkannt“ hingegen erfolgt die Prüfung vor einer staatlich anerkannten (privaten) Bildungseinrichtung, qualitative oder inhaltliche Unterschiede gibt es aber nicht (vgl. ProZ).

Eine bestandene Prüfung dient als Voraussetzung für die Beeidigung von Übersetzern und Dolmetschern vor Gericht und die Qualifizierung gilt in der freien Wirtschaft als Qualitätssiegel. Die Beeidigung/Ermächtigung hingegen setzt nicht unbedingt eine staatliche Prüfung voraus, da der Antrag auf Beeidigung/Ermächtigung auch mit anderen Abschlüssen gestellt werden kann (zumal es für kleinere Sprachen gar keine staatliche Prüfung gibt). Die konkrete Ausgestaltung der Prüfung wird im Beschluss der Kultusministerkonferenz von 2004 geregelt, der die Richtlinie zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer und Dolmetscher von 1954 ersetzte. Zu den wesentlichen Merkmalen der Regelung gehören u.a.:

  • Die Prüfung wird in der Regel einmal jährlich angeboten.
  • Die Prüfung kann für 1) Übersetzer, 2) Dolmetscher und 3) Übersetzer und Dolmetscher abgelegt werden.
  • Die Länder entscheiden, ob die Dolmetscherprüfung erst nach bestandener Übersetzerprüfung möglich ist (wie das etwa in der Regel in Bayern der Fall ist).
  • Die Prüfung für Übersetzer umfasst einen schriftlichen (mit fünf Teilaufgaben) und einen mündlichen Teil (mit vier Teilaufgaben). Die Prüfungsdauer des mündlichen Teils kann durch Hausarbeiten oder durch entsprechende Leistungen aus einem staatlich anerkannten Ausbildungsgang für Übersetzer und/oder Dolmetscher verkürzt werden. Die Prüfungsordnung der Länder kann darüber hinaus zusätzliche Teilaufgaben vorsehen. Ob in der schriftlichen Prüfung Hilfsmittel erlaubt sind, fällt ebenfalls in die Kompetenz der Länder.
  • Die Prüfung für Dolmetscher umfasst einen schriftlichen Teil (mit drei Teilaufgaben) und einen mündlichen Teil (mit fünf Teilaufgaben).
  • Eine bestandene Prüfung berechtigt zur Führung des Titels 1) „Staatlich geprüfter Übersetzer”, 2) „Staatlich geprüfter Dolmetscher” oder 3) „Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher”.
  • Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal wiederholt werden.

Gemäß der Regelung der Kultusministerkonferenz fällt es in die Entscheidungskompetenz der Länder, ob sie ein Prüfungsamt einrichten oder nicht. Im Folgenden möchte ich eine Übersicht über das Prüfungsangebot der Länder geben. Dabei gilt es zu beachten, dass das Angebot an Prüfungssprachen und Fachgebieten von Jahr zu Jahr leicht variieren kann. Derzeit gibt es kein Prüfungsamt in Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Falls in einem Bundesland kein Prüfungsamt eingerichtet wurde, oder in der jeweiligen Sprache keine Prüfung angeboten wird, kann man sich zu einer Prüfung in einem anderen Bundesland anmelden.

Die Prüfungsämter sind nicht nur für die Durchführung der Prüfung zuständig, sondern entscheiden bei Bedarf auch über die Anerkennung von Abschlüssen und Prüfungen, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworben bzw. abgelegt worden sind. Dies gilt auch für die staatliche Prüfung, d.h. vor der Anmeldung zur staatlichen Prüfung in einem anderen Bundesland sollte man sich erkundigen, ob die Prüfung in seinem Bundesland anerkannt wird.

Die Rechtsgrundlage für die staatliche Prüfung bilden entsprechende Verordnungen der einzelnen Bundesländer.

 

Tab. 4: Rechtsgrundlagen der Bundesländer für die staatliche Prüfung

Bundesland Rechtsgrundlage
Baden-Württemberg Verordnung des Kultusministeriums über die Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher vom 21. Oktober 1997
Bayern (siehe auch das Dolmetschergesetz in Tabelle 9.) Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher (ÜDPO) vom 7. Mai 2001
Verordnung über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen als staatlich geprüfter Übersetzer, Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher (Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher – BQFVÜDolm) vom 3. März 2008
Berlin Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen vom 2. Juli 1990
Hamburg Verordnung zur Ausführung des Hamburgischen Dolmetschergesetzes (Hamburgische Dolmetscherverordnung - HmbDolmVO) vom 23. Januar 2007
Hessen Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Lehrerinnen und Lehrer für Deutsche Gebärdensprache (DGS) in Hessen (ÜDPVO) vom 16. Januar 2018
Mecklenburg-Vorpommern Verordnung über die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung vom 26. Februar 2007
Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung des Dolmetschers oder Übersetzers
Saarland Verordnung - Ordnung der Staatlichen Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher vom 16. April 2018
Sachsen Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung vom 15. Mai 2009
Sachsen-Anhalt Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO) vom 11. Juni 2010

 

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg liegt die Prüfung in der Verantwortung des Regierungspräsidiums KarlsruheGeprüft werden Deutsch, Englisch, Französisch, Hindi, Punjabi, Spanisch und Urdu sowie die Fachgebiete Geisteswissenschaften, Naturwissenschaften, Rechtswesen, Sozialwissenschaften, Technik, Wirtschaft. Pro Prüfungsjahr kann die Prüfung nur in einer dieser Sprachen abgelegt werden.

 

Bayern

In Bayern wird die staatliche Prüfung in den von den Fachakademien angebotenen Sprachen (derzeit Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch und Russisch) von diesen selbst durchgeführt. Auch externe Kandidaten werden in diesen Sprachen von den Fachakademien bei entsprechender Erfüllung der Voraussetzungen zugelassen und geprüft.

In den Sprachen Arabisch, Chinesisch, Dänisch, Finnisch, Kroatisch, Niederländisch, Türkisch werden die Prüfungen im dreijährigen Turnus an der Staatlichen Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher im Staatsministerium für Unterricht und Kultus (in München) durchgeführt (2020 werden die Sprachen Arabisch, Chinesisch und Niederländisch geprüft). Folgende Fachgebiete können geprüft werden: Wirtschaft, Rechtswesen, Technik, Naturwissenschaften (einschließlich Medizin), Geisteswissenschaften, Sozialwissenschaften. Die Prüfung kann zum selben Termin auch in zwei Sprachen oder zwei Fachgebieten abgelegt werden (siehe Prüfungsordnung vom 7. Mai 2001).

In den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch und Spanisch werden die Prüfungen alljährlich an den Fachakademien für Übersetzen und Dolmetschen durchgeführt. Studierende, die eine Fachakademie (siehe Abschnitt 2.1.3) für Übersetzen und Dolmetschen erfolgreich abgeschlossen haben, sind dabei automatisch für die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher zugelassen und haben an der Prüfung teilzunehmen.

Die staatliche Prüfung kann derzeit an folgenden acht Fachakademien abgelegt werden.

 

Tab. 5: Staatliche Prüfungen an den Fachakademien

Fachakademie Sprachen Fachgebiete Prüfungsort

Euro Akademie Bamberg (ESO)

Englisch Wirtschaft Bamberg
EURO Schulverein Englisch Wirtschaft Ingolstadt

Europa-Berufsschule

Englisch Wirtschaft Weiden
Fremdspracheninstitut der Landeshauptstadt München (FIM) Englisch, Französisch, Spanisch Wirtschaft (alle Sprachen), Technik (Englisch, Spanisch) München
IFB Institut für Fremdsprachenberufe Englisch Wirtschaft Kempten

Institut für Fremdsprachen und Auslandskunde (IFA)

Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch Wirtschaft (alle Sprachen), Technik (alle Sprachen) Geisteswissenschaften (Englisch, Spanisch), Rechtswesen (Englisch) Erlangen
Sprachen- und Dolmetscher Institut München (SDI) Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch Wirtschaft (alle Sprachen), Technik (Englisch, Russisch, Spanisch), Rechtswesen (Englisch, Französisch, Italienisch), Naturwissenschaften (Englisch) München
Würzburger Dolmetscherschule (WDS) Englisch Wirtschaft, Naturwissenschaften Würzburg


 

Berlin

Prüfungsstelle ist das Staatliche Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Es werden folgende Sprachen geprüft: Arabisch (AR), Bulgarisch (BG), Chinesisch (CN), Englisch (GB), Französisch (FR), Italienisch (IT), Japanisch (JA), Neugriechisch (NG), Polnisch (PL), Portugiesisch (PG), Russisch (RU), Slowakisch (SL), Spanisch (SP), Tschechisch (CZ), Türkisch (TR), Ungarisch (HU), und folgende Fachgebiete stehen zur Verfügung: Geisteswissenschaften (alle Sprachen), Sozialwissenschaften (alle Sprachen außer TR), Naturwissenschaften (AR, GB, PG), Technik (AR, GB, SP), Rechtswesen (AR, GB, HU, PL, PG, RU), Wirtschaft (AR, CN, CZ, FR, GB, HU, JA, PL, RU, SL, SP).

 

Hamburg

In Hamburg dient die Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher (sog. Eignungsfeststellungsverfahren) zur Bestellung als allgemein vereidigter Dolmetscher und/oder Übersetzer und berechtigt daher nicht zur Führung des Titels „staatlich geprüfter Übersetzer und/oder Dolmetscher”, da sich aber die Prüfung jedoch in wesentlichen Punkten mit dem Inhalt der staatlichen Prüfung deckt, wird sie hier mit angeführt. Für die Prüfung ist die Behörde für Inneres und Sport, Amt für Innere Verwaltung und Planung (Allgemeine Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten, Vereidigung von Dolmetschern und Übersetzern) zuständig. Als Rechtsgrundlage gilt das Gesetz über die Bestellung und Vereidigung von Dolmetschern und Übersetzern (siehe Abschnitt 3). Grundsätzlich können alle Sprachen geprüft werden, wenn mindestens drei Bewerber (bei seltenen Sprachen auch weniger als drei Bewerber) für eine Sprache zugelassen werden können, und da die Prüfung zur Bestellung als allgemein vereidigter Dolmetscher und/oder Übersetzer dient, wird sie mit Schwerpunkt juristische Fachsprache und Rechtswesen angeboten.

 

Hessen

In Hessen ist die dem Kultusministerium untergeordnete Hessische Lehrkräfteakademie (Darmstadt) für die staatlichen Prüfungen zuständig. Es besteht ein sehr breites Angebot an Prüfungssprachen: Albanisch, Amharisch, Arabisch, Armenisch, Bosnisch, Chinesisch, Dari, Englisch, Estnisch, Französisch, Georgisch, Indonesisch, Italienisch, Japanisch, Koreanisch, Kroatisch, Kurmanci, Litauisch, Mazedonisch, Neugriechisch, Paschto, Persisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Thailändisch, Tschechisch, Türkisch, Ungarisch, Ukrainisch. Die Fachgebiete umfassen Geisteswissenschaften, Naturwissenschaften, Rechtswesen, Sozialwissenschaften, Technik, Wirtschaft und Gesundheitswesen. Die Prüfungen werden in vielen Sprachen oder bei entsprechender Kandidatenzahl – im Gegensatz zu den meisten anderen Prüfungsstellen – zweimal im Jahr durchgeführt.

Darüber hinaus kann ein sog. Überprüfungsverfahren in allen seltenen Sprachen oder Dialekten abgelegt werden, für die in Deutschland keine staatliche Prüfung angeboten wird. Für das Überprüfungsverfahren gibt es keine festen Termine (in der Regel jedoch einmal jährlich), und die Meldungen können jederzeit erfolgen. Bei bestandener Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die jedoch ihre Gültigkeit verliert, wenn in der jeweiligen Sprache „an mindestens einer Prüfungsstelle der Länder der BRD eine Staatliche Prüfung eingerichtet wird.”

 

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern ist das Prüfungsamt für Dolmetscher und Übersetzer im Lehrerprüfungsamt, Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Rostock) für die Prüfung zuständig. Die Prüfung kann in Englisch, Finnisch, Französisch, Polnisch, Russisch, Schwedisch, Spanisch sowie in den Fachgebieten Wirtschaft, Rechtswesen, Technik, Naturwissenschaften, Geisteswissenschaften, Sozialwissenschaften abgelegt werden.

 

Saarland

Für die Durchführung ist das Ministerium für Bildung und Kultur, Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen, Prüfstelle für Staatlich geprüfte Übersetzer und Dolmetscher (Saarbrücken) zuständig. Folgende Sprachen und Fachgebiete können geprüft werden: Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Türkisch; Wirtschaft (alle Sprachen), Sozialwissenschaften (Französisch, Spanisch), Technik (Russisch, Türkisch), Recht (Türkisch).

 

Sachsen

In Sachsen ist die für die Durchführung der staatlichen Prüfung zuständige Prüfungsstelle das Landesamt für Schule und Bildung Leipzig (Referat 42 Dolmetscher- und Übersetzerprüfungen). Die Prüfungen werden in den folgenden Sprachen angeboten: Arabisch, Bosnisch, Bulgarisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Tschechisch, Ukrainisch, Ungarisch, Vietnamesisch, dabei müssen eine angemessene Zahl von Bewerbern für die Prüfung zugelassen werden und geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Folgende Fachgebiete stehen zur Auswahl: Geisteswissenschaften, Naturwissenschaften (einschließlich Medizin), Rechtswesen, Sozialwissenschaften, Technik, Wirtschaft.

 

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt wird – ähnlich wie in Hamburg – ein Verfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung für eine allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung als Übersetzer oder Dolmetscher durchgeführt. Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens ist das Landesschulamt Sachsen-Anhalt, Nebenstelle Magdeburg zuständig. Nach Feststellung der fachlichen Eignung kann die berechtigte Person die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Übersetzer”, „Staatlich anerkannter Dolmetscher” oder „Staatlich anerkannter Übersetzer und Dolmetscher” führen.

 

2.3 Prüfungen der Industrie- und Handelskammer

Wenn in einem Bundesland keine Prüfungsstelle für staatlich geprüfte Übersetzer eingerichtet wurde, besteht die Möglichkeit, eine Prüfung an der Industrie- und Handelskammer (IHK) abzulegen. Im Unterschied zur staatlichen Prüfung gilt jedoch eine bestandene IHK-Prüfung nicht als Voraussetzung für eine Ermächtigung, weil die Prüfung nicht staatlich anerkannt ist (eine Ausnahme hiervon bildet Nordrhein-Westfalen). Die Zuständigkeit der IHK als „Zuständige Stelle” für die Abnahme der Prüfungen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung wird dabei durch § 71 (2) Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 begründet.

Die Prüfung endet in der Regel mit dem Abschluss (Titel) „geprüfter Übersetzer” und sie richtet sich vor allem an Quereinsteiger, die z.B. als Lektor, Journalist, Fremdsprachenkorrespondent etc. über einschlägige Berufspraxis in der Arbeit mit Texten und fundierte Fremdsprachenkenntnisse verfügen. Als Zulassungsvoraussetzung muss man den Abschluss eines Ausbildungsberufs, eine einjährige Berufspraxis und/oder den Erwerb fremdsprachlicher, übersetzungsmethodischer und wirtschaftsbezogener Kenntnisse nachweisen (§3 (1) ÜbPrV).

Die Prüfung zum „geprüften Dolmetscher“, die mit der Verordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 18. Mai 2004 eingeführt wurde, findet seit Inkrafttreten der neuen Übersetzerprüfungsverordnung am 1. Januar 2018 nicht mehr statt. Geprüft wird von den 79 IHK-Standorten bundesweit in Berlin (Englisch), Düsseldorf (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch), Köln (Englisch) und Wiesbaden (Englisch), an anderen Prüfungsstellen findet die Prüfung bei niedriger Teilnehmerzahl nicht oder nur bei Bedarf statt. Weitere IHK-Prüfungsstellen befinden sich nach Angaben des BDÜ in Karlsruhe, Regensburg, Dortmund und Koblenz. Nach der Korrespondenz mit den entsprechenden IHKs werden in Dortmund, Karlsruhe, Koblenz und Regensburg jedoch keine Prüfungen mehr abgenommen.

Mit der oben erwähnten Verordnung vom 8. Mai 2017 wurde die Prüfung zum geprüften Übersetzer von Grund auf neu geordnet und stärker an die aktuellen Anforderungen des Übersetzungsmarktes und der digitalen Welt angepasst. Die Prüfung, die nach der neuen Verordnung seit Frühjahr 2019 durchgeführt wird, besteht aus einem schriftlichen Teil und einem Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch (vgl. Reinecke 2017a und 2017b). Der schriftliche Teil umfasst drei Aufgaben:

1) Übersetzung eines schwierigen Textes von ca. 1200 Zeichen aus dem Deutschen in die Fremdsprache,

2) Übersetzung eines schwierigen Textes von ca. 1200 Zeichen aus der Fremdsprache ins Deutsche,

3) Zusammenfassung eines schwierigen fremdsprachigen Textes in der Fremdsprache und Korrektur einer deutschen Übersetzung in Bezug auf Richtigkeit und stilistische Merkmale.

Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten. Das Übersetzungsprojekt ist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung durchzuführen. Ziel ist es nachzuweisen, dass der Prüfungsteilnehmer imstande ist, einen Übersetzungsauftrag auszuführen, Kundenanforderungen zu analysieren und dabei entsprechende Werkzeuge und Informationsquellen zu nutzen. Das Übersetzungsprojekt besteht aus den folgenden Aufgaben:

1) Übersetzung eines Textes von ca. 1800 Zeichen aus der Fremdsprache ins Deutsche,

2) Anfertigung einer Hausarbeit in der Fremdsprache (Bearbeitungszeit 14 Kalendertage), in der die Arbeitsschritte und Entscheidungen aus der ersten Aufgabe beschrieben und dokumentiert werden,

3) Das Fachgespräch erfolgt nach Abschluss des Projekts, der Prüfungsteilnehmer soll dabei nachweisen, dass er imstande ist, in der Fremdsprache auf hohem sprachlichem Niveau über verschiedene Aspekte der Übersetzungspraxis und des jeweiligen Themengebiets zu kommunizieren (Dauer: höchstens 45 Minuten).

Bei den IHK-Prüfungen bildet natürlich Wirtschaft (Bank- und Finanzwesen, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, internationaler Handel, Informations- und Telekommunikationstechnologie usw.) ein schwerpunktmäßiges Fachgebiet, mitunter durchsetzt mit juristischem oder politischem Vokabular. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

 

3 Vereidigung, Beeidigung, Ermächtigung

Für die Übersetzung behördlicher, gerichtlicher oder anderer offizieller Dokumente sowie das Dolmetschen bei Behörden und vor Gericht wurde das Instrument der Beeidigung und Ermächtigung eingeführt, die in den 16 Bundesländern Deutschlands jeweils unterschiedlich geregelt ist. Für beeidigte und ermächtigte Dolmetscher sowie Übersetzer existiert eine breite (für Laien sehr verwirrende) Vielfalt an (inhaltlich vergleichbaren) Bezeichnungen, die durch die Gesetzessprache der einzelnen Bundesländer bedingt ist.

 

Tab. 6: Bezeichnung der beeidigten und ermächtigten Übersetzer sowie Dolmetscher je nach Bundesland

Bundesland Bezeichnung Dolmetscher Bezeichnung Übersetzer
Baden-Württemberg allgemein beeidigter Verhandlungsdolmetscher der ... Sprache für die Gerichte des Landes Baden-Württemberg öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer der ... Sprache für Baden-Württemberg
Bayern öffentlich bestellter und beeidigter Dolmetscher für [Sprache] öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer für [Sprache]
Berlin für die Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigter Dolmetscher für die Berliner Gerichte und Notare ermächtigter Übersetzer
Brandenburg durch den Präsidenten des Landgerichts [Angabe des Ortes] allgemein beeidigter Dolmetscher und ermächtigter Übersetzer für ... durch den Präsidenten des Landgerichts [Angabe des Ortes] ermächtigter Übersetzer für ...
Bremen allgemein beeidigter Dolmetscher für [Sprache] für die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen durch die Präsidentin des Landgerichts Bremen ermächtigter Übersetzer für [Sprache] für die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen
Hamburg öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Dolmetscher für die .... Sprache öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Übersetzer für die .... Sprache
Hessen allgemein beeidigter Dolmetscher (mit Angabe der Sprache) allgemein ermächtigter Übersetzer (mit Angabe der Sprache)
Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher für [Sprache] öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer für [Sprache]
Niedersachsen vom Landgericht Hannover allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Sprache vom Landgericht Hannover ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache
Nordrhein-Westfalen allgemein beeidigter Dolmetscher für [Sprache] durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts [Angabe des Ortes] ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache
Rheinland-Pfalz vom Präsidenten des Oberlandesgerichts … allgemein beeidigter Dolmetscher der ... Sprache für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten in Rheinland-Pfalz vom Präsidenten des Oberlandesgerichts … ermächtigter Übersetzer der ... Sprache für gerichtliche Angelegenheiten in Rheinland-Pfalz
Saarland für die Gerichte des Saarlandes und die saarländischen Notare allgemein vereidigter Dolmetscher für die Gerichte des Saarlandes und die saarländischen Notare allgemein vereidigter Übersetzer
Sachsen öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Sprache öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer für die ... Sprache
Sachsen-Anhalt öffentlich bestellter Dolmetscher (mit Angabe der Sprache) öffentlich bestellter Übersetzer (mit Angabe der Sprache)
Schleswig-Holstein für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein allgemein beeidigter Dolmetscher für [Sprache] für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein ermächtigter Übersetzer für [Sprache]
Thüringen für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare durch den Präsidenten des Landgerichts [Angabe des Ortes] allgemein beeidigter Dolmetscher für die [Sprache] für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare durch den Präsidenten des Landgerichts [Angabe des Ortes] ermächtigter Übersetzer für die [Sprache]

 

Die Beeidigung hat den Vorteil, dass bei Zuziehung eines Dolmetschers statt der Eidesleistung die Berufung auf den Eid genügt (vgl. Horváth 2017: 183), während nicht beeidigte Dolmetscher gemäß § 189 (1) des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zuerst den Eid leisten müssen, dass sie treu und gewissenhaft übertragen werden. Dieser Eid muss bei jedem Verfahren wiederholt werden. Da die Beeidigung auch als Qualitätskriterium gilt, greifen die Gerichte meist auf Dolmetscher zurück, die bereits beeidigt sind.

Um die Zuziehung zu erleichtern, werden die beeidigten Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzer nach schriftlicher Einwilligung von den zuständigen Stellen (Landgericht, Oberlandesgericht usw.) in ein meist für jedermann einsehbares Verzeichnis eingetragen, das – mit Ausnahme von Vergütungsvereinbarungen etc. – in der Regel auch auf der Website der zuständigen Stelle veröffentlicht wird. Darüber hinaus existiert eine bundesweite Online-Datenbank, die vom Hessischen Ministerium für Justiz geführt wird und in der alle in Deutschland beeidigten und ermächtigten Dolmetscher und Übersetzer (derzeit knapp 25.000 Personen, Tendenz steigend) erfasst sind. Horváth (2017: 184) merkt diesbezüglich an, dass die von den Gerichten geführten Verzeichnisse nicht immer mit der Online-Datenbank übereinstimmen.

 

Tab. 7: Zahl der beeidigten und ermächtigten Dolmetscher sowie Übersetzer nach Bundesland

  Stand 9.2.2020 Stand 20.11.2018
Bayern 5086 4976
Baden-Württemberg 4859 4881
Hessen 2852 2818
Nordrhein-Westfalen 2851 2742
Berlin 1873 1831
Rheinland-Pfalz 1383 1337
Sachsen 1144 1105
Saarland 1124 1103
Niedersachsen 1042 981
Schleswig-Holstein 938 908
Thüringen 365 361
Sachsen-Anhalt 346 339
Brandenburg 342 319
Hamburg 290 290
Bremen 159 127
Mecklenburg-Vorpommern 110 103
Gesamt 24764 24221

(Quelle: http://www.justiz-dolmetscher.de)

 

Durch die Ermächtigung sind die Übersetzer berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung zu bescheinigen, wenn nach § 142 (3) der Zivilprozessordnung das Gericht eine von einem ermächtigten Übersetzer angefertigte Übersetzung fremdsprachiger Urkunden anordnet. Eine auf diese Weise entstandene bestätigte oder bescheinigte (umgangssprachlich auch beglaubigte) Übersetzung wird mit einem Bestätigungs- oder Beglaubigungsvermerk versehen, in dem die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung mit Unterschrift (oder – falls gesetzlich erlaubt – einer qualifizierten elektronischen Signatur) sowie mit Angabe von Ort und Datum und eventuell dem Stempel (wenn das Führen eines Stempels im jeweiligen Bundesland vorgeschrieben ist) bescheinigt werden. Außerdem wird in einigen Ländern (Bayern, Bremen usw.) die Angabe gefordert, ob der zu übersetzende Text als Original, als beglaubigte Kopie oder als unbeglaubigte Kopie vorgelegt wurde. Die Beglaubigungsformel ist in vielen Bundesländern (Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen usw.) im entsprechenden Dolmetschergesetz geregelt. Welche typographischen und sonstigen formalen Kriterien (Schriftbild, Anmerkungen, Schreibfehler usw.) bei der Anfertigung bestätigter Übersetzungen gelten, sind in den Merkblättern von Gerichten und den Empfehlungen von Fachverbänden enthalten (vgl. auch Cebulla 2012: 292). Wichtig zu betonen ist, dass selbst eine beglaubigte Übersetzung nicht als öffentliche Urkunde gilt und dass trotz der begrifflichen Unterschiede eine bestätigte Übersetzung seit 2008 nach § 142 (3) der Zivilprozessordnung bundesweit anerkannt ist, unabhängig davon, in welchem Bundesland sie angefertigt oder der Übersetzer ermächtigt wurde:

„Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist.“

Siehe auch § 189 (2) Gerichtsverfassungsgesetz, das für Dolmetscher und Übersetzer gleichermaßen gilt:

„Ist der Dolmetscher für Übertragungen [...] in einem Land [...] allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.“

Die Interessen beeidigter und ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher bündeln sich in dem Bundesforum Justizdolmetscher und -übersetzer (einem Zusammenschluss von fünf deutschen Berufsverbänden) und in mehreren Landesfachverbänden.

 

Tab. 8: Landesfachverbände für beeidigte und ermächtigte Übersetzer sowie Dolmetscher 

Bundesland Verband Gründungsjahr
Baden-Württemberg Verband allgemein beeidigter Verhandlungsdolmetscher und öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer in Baden-Württemberg 1971
Bayern Verein öffentlich bestellter und beeidigter Dolmetscher und Übersetzer Bayern 2002
Hamburg Verein der vereidigten Dolmetscher und Übersetzer in Hamburg 1981
Hessen Vereidigte Gerichtsdolmetscher und Übersetzer / Hessen 2005
Sachsen Verein beeidigter Dolmetscher und Übersetzer Sachsen 2000

 

Die Beeidigung bzw. Ermächtigung erfolgt auf schriftlichen Antrag mit Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung, der an die Verwaltung des zuständigen Landgerichts oder Oberlandesgerichts eingereicht und innerhalb von drei Monaten bearbeitet wird. Will jemand sowohl als Dolmetscher beeidigt wie auch als Übersetzer ermächtigt werden, muss er zwei separate Anträge stellen (vorausgesetzt, dass im jeweiligen Land bei der Beeidigung zwischen Dolmetschern und Übersetzern unterschieden wird). Bei positiver Entscheidung wird ein Termin mitgeteilt und die Beeidigung bzw. die Aushändigung der Bescheinigung über die Ermächtigung vorgenommen. In einigen Ländern müssen nicht nur Dolmetscher, sondern auch Übersetzer einen Eid ablegen (daher die Bezeichnung „vereidigter/beeidigter Übersetzer“). Will man jedoch aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten, so hat man eine Bekräftigung abzugeben. In Nordrhein-Westfalen wird das Recht, sich auf die Beeidigung oder die Ermächtigung zu berufen, widerruflich auf höchstens fünf Jahre befristet erteilt und kann um jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden, in anderen Ländern gilt dieses Recht unbefristet.

Der in Tabelle 6 dargestellte Bezeichnungswirrwarr wird durch die Titel „öffentlich bestellter Dolmetscher“ und „öffentlich bestellter Übersetzer“, die in sechs Ländern (Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, in Baden-Württemberg nur „öffentlich bestellter Übersetzer“) verliehen werden, weiter verstärkt. Heute sind diese Bezeichnungen weitgehend identisch mit den Titeln „allgemein vereidigt“, „allgemein ermächtigt“ usw. In den Dolmetschergesetzen einiger Länder (z.B. Rheinland-Pfalz, Saarland) wird hingegen explizit darauf hingewiesen, dass mit der Beeidigung keine öffentliche Bestellung verbunden ist (siehe auch Rüger 2010: 77).

Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 2007 dürfen die Vereidigung, Ermächtigung und Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern nur auf der Grundlage eines Gesetzes erfolgen. Die dafür notwendige Grundlage bilden die jeweiligen Ausführungsgesetze zum Gerichtsverfassungsgesetz oder eigene Dolmetschergesetze der Länder (als letztes Bundesland hat Bremen 2014 sein Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz um einen entsprechenden Absatz erweitert).

 

Tab. 9: Rechtsgrundlagen der Bundesländer für die Beeidigung und Ermächtigung von Dolmetschern und Übersetzern 

Bundesland Rechtsgrundlage Abkürzung Gültig ab
Baden-Württemberg Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (fünfter Abschnitt, § 14 bis § 15b) AGGVG 1976
Bayern Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Dolmetschergesetz) DolmG BY

1953 (1981)

Vollzug des Dolmetschergesetzes; öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern DolmG-V 2015
Berlin Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (§19) AGGVG 1992
Verordnung zur Regelung der Allgemeinbeeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern DolmV BE 2010
Brandenburg Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Dolmetschergesetz) BbgDolmG 2009
Bremen Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (6. Abschnitt §28a bis §28k, hinzugefügt im November 2014) AGGVG 1960 (2014)
Hamburg Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmetschern und Übersetzern HmbDolmG 2005
Verordnung zur Ausführung des Hamburgischen Dolmetschergesetzes HmbDolmVO 2007
Hessen Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz DolmG HE 2010
Mecklenburg-Vorpommern Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Dolmetschergesetz) DolmG M-V 1993
Niedersachsen Niedersächsisches Justizgesetz (fünftes Kapitel § 22 bis §31) NJG 2014
Nordrhein-Westfalen Gesetz über Dolmetscher und Übersetzer sowie zur Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen   2008
Rheinland-Pfalz Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz LDÜJG 2008
Saarland Saarländisches Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz SAG GVG 1973
Sachsen Sächsisches Dolmetschergesetz SächsDolmG 2008
Sächsische Dolmetscherverordnung SächsDolmVO 2008
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Sächsischen Dolmetschergesetz VwV Dolmetscher 2008
Sachsen-Anhalt Dolmetschergesetz des Landes Sachsen-Anhalt DolmG LSA 2009
Schleswig-Holstein Landesjustizgesetz (Teil 10 §74 bis §83) LJG 2018
Thüringen Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (fünfter Abschnitt §15 bis §24) ThürAGGVG 1993

 

Die Voraussetzungen für die Beeidigung und Ermächtigung werden in den entsprechenden Dolmetschergesetzen der Länder geregelt. In der Regel werden persönliche Zuverlässigkeit, Geschäftsfähigkeit und fachliche Eignung in Form einer erfolgreich abgeschlossenen universitären Ausbildung, einer Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung gefordert. Darüber hinaus ist in einigen Ländern (Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen usw.) auch die sichere Kenntnis der Rechtssprache erforderlich. Ein Wohnsitz des Antragsstellers im jeweiligen Bundesland ist keine Voraussetzung, und auch bei Wegzug aus dem jeweiligen Bundesland erlischt der Beeidigungstitel nicht automatisch (vgl. Stanek 2011: 44).

Ferner gilt generell, dass man in keinem anderen Bundesland als Übersetzer oder Dolmetscher beeidigt oder öffentlich bestellt sein darf (z.B. HmbDolmG § 1 (1) Punkt 4 oder DolmG LSA § 3 (1) Punkt 5). Nicht ausdrücklich verboten ist das jedoch etwa in Niedersachsen:

 

„Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in einem anderen Land aufgrund eines Gesetzes als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt oder öffentlich bestellt sind, genügt zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung die Vorlage einer Bescheinigung über ihre allgemeine Beeidigung oder ihre Ermächtigung oder öffentliche Bestellung.“ (NJG §23 (4))

 

Zur Vereinheitlichung der Beeidigungsvoraussetzungen und Qualitätsstandards wurde auf die Initiative des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer im November 2019 vom Bundestag ein bundesweit geltendes Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) beschlossen, das am 1. Juli 2021 in Kraft treten soll. Als Kritik am Gesetz wird unter anderen vorgebracht, dass es keine Regelung für die Übersetzer vorsieht, die Beeidigung auf EU-Bürger beschränkt, den Begriff „Gerichtsdolmetschen“ nicht eindeutig definiert und dass die Kenntnis der deutschen Rechtssprache nicht verlangt wird (siehe Stellungnahme des Bundesforums Justizdolmetscher und -übersetzer).

Zum Schluss sei erwähnt, dass sich die Gerichte Deutschlands seit 1. November 2013 gemäß § 185 (1a) GVG für den Einsatz des Videodolmetschens („video remote interpreting“) entscheiden können:

„Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmetscher während der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.“

Das Bundesforum Justizdolmetscher und -übersetzer hat in einem Positionspapier Stellung gegen den Einsatz von Videodolmetschen vor Gericht bezogen. Als Grund wurden unter anderen die Möglichkeit einer Manipulation, technische Unzulänglichkeiten, hohe Investitionskosten genannt.

 

4 Sprachmittler 

Im Zuge der globalen Migration der letzten Jahre ist der Bedarf an Übersetzern/Dolmetschern „exotischer“ Sprachen, für die es wenig oder gar keine Ausbildungsmöglichkeiten gibt (Arabisch, Dari/Farsi, Kurmandschi, Tigrinisch, Somali, Urdu usw. mit zum Teil mehreren zehn Millionen Muttersprachlern), auch in Deutschland sprunghaft angestiegen. Da für diese Sprachen wenig qualifizierte Fachkräfte zur Verfügung stehen, müssen in vielen typischen Lebensbereichen (Asylverfahren, Bildungs- und Gesundheitswesen usw.) häufig sog. Sprachmittler herangezogen werden, die meist im Kontext des Kommunaldolmetschens („community interpreting”) zwischen dem Fachpersonal und den Nichtmuttersprachlern vermitteln. Mit dem Terminus „Sprachmittler“, der ebenfalls keine geschützte Bezeichnung ist, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich dabei nicht um qualifizierte oder gar beeidigte Übersetzer und Dolmetscher handelt. Übrigens: Der Begriff wurde ursprünglich vor allem in der DDR und zum Teil auch in Westdeutschland als Oberbegriff für Dolmetscher und Übersetzer verwendet (es gab an den Universitäten den Abschluss Diplom-Sprachmittler), und der Begriff findet in diesem Sinne auch heute noch Verwendung.

Sprachmittler haben häufig eine andere Sprache als Deutsch zur Muttersprache, üben die Sprachmittlung nicht selten in ihrer Freizeit auf ehrenamtlicher Basis aus und übersetzen prinzipiell nicht in Situationen, in denen professionelle Dolmetscher oder Übersetzer benötigt werden. Dass der Einsatz von Laiendolmetschern mitunter mit Problemen behaftet ist, zeigt ein Beitrag auf der Seite des Deutschen Verbands der freien Übersetzer und Dolmetscher, in dem unter anderen beanstandet wird, dass an die Dolmetscher zu niedrige Erwartungen gestellt werden (Kenntnisse in den jeweiligen Sprachen), und dass es aufgrund bestimmter Konfliktfelder (Selbstüberschätzung, Rollenkonflikt, Diskriminierung, Verbundenheit zum Heimatregime) oft zu falschen Übertragungen kommt. Da ihre Tätigkeit jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit begründet, können Rechtsansprüche bei Fehlern nicht geltend gemacht werden.

Obwohl es bereits ein breites Angebot an Fortbildungskursen für Sprach- und Integrationsmittler gibt, die vor allem auf die Vermittlung grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten (Neutralität, Zuverlässigkeit, soziale Kompetenzen usw.) abzielen, steht die Sprachmittlung derzeit nicht als Studiengang zur Verfügung. Ein bundeseinheitlicher und von der Industrie- und Handelskammer zertifizierter Lehrgang von ca. 150 Unterrichtsstunden wird derzeit etwa an der Volkshochschule Mainz, in Saarbrücken oder Potsdam angeboten.

 

5 Fazit und Ausblick

Der Beruf der Übersetzer und Dolmetscher befindet sich – zum Teil bedingt durch technologische Innovationen – in stetigem Wandel, und erfreulicherweise wird diesem Umstand auch in der Ausbildung vielfach Rechnung getragen, man denke nur an die überarbeiteten IHK-Prüfungen oder die Einführung neuer Bachelor- und Master-Studiengänge. Seit der Bologna-Reform weist die Struktur der universitären Dolmetscher- und Übersetzerausbildung in Deutschland weitgehende Einheitlichkeit auf, in Bezug auf die landesrechtlich geregelten (staatlichen) Prüfungen sowie die ebenfalls unter Landeskompetenz fallende Regelung der Beeidigungs- und Ermächtigungspraxis bestehen jedoch weiterhin gravierende Unterschiede, so dass pauschale Aussagen über die Ausbildungslandschaft erschwert werden. Die abweichenden Bezeichnungen und unterschiedlichen Voraussetzungen (Prüfungen, Sprachkenntnisse, Kenntnisse der Rechtssprache) lassen Laien verunsichern und rufen mit Recht den Unmut von Professionellen hervor. Die Berufsfachverbände versuchen seit langem dieser Situation entgegenzusteuern, und die Tendenz zur Vereinheitlichung ist in Ansätzen erkennbar (wie etwa in Form des neuen Gerichtsdolmetschergesetzes), aber der große Durchbruch ist noch nicht in allen Bereichen in Sicht. Hinzu kommt der gesteigerte Bedarf nach Dolmetschern und Übersetzern für kleinere Sprachen, der wohl auch in naher Zukunft stärker wachsen wird. Es bleibt vorerst offen, wie sich die Sprachmittler ins Ausbildungssystem einfügen, mit bestehenden Strukturen sowie mit berufsbezogenen Anforderungen und berufsethischen Werten in Einklang bringen lassen. Dieser und weiteren Fragen, etwa ob die vermittelten Ausbildungsinhalte den marktspezifischen Anforderungen gerecht werden, soll in einem separaten Beitrag nachgegangen werden.

 

Literatur

  • AIIC 2013. On Comintern and Hush-a-Phone: Early History of Simultaneous Interpretation Equipment.
  • Cebulla, Manuel (Hg.) 2012. Berufsrecht der Übersetzer und Dolmetscher. Berlin: BDÜ.
  • Horváth, Szilvia 2017. A bírósági tolmácsok/fordítók Németországban [Gerichtsübersetzer und -dolmetscher in Deutschland]. In: Gellén, Klára (Hg.). Ünnepi tanulmányok Bobvos Pál 65. születésnapjára. Szeged: Iurisperitus. 175–185.
  • Kalverkämper, Hartwig & Schippel, Larisa 2008. Simultandolmetschen in Erstbewährung: der Nürnberger Prozess 1945. Berlin: Frank & Timme.
  • Nord, Britta 2013. Das A und das O der Translationswissenschaft. Eine Studie zu den Inhalten der Einführungsvorlesung im Bachelor-Studiengang. In: Anne-Kathrin Ende, Susann Herold, Annette Weilandt (Hg.). Alles hängt mit allem zusammen. Translatologische Interdependenzen. Festschrift für Peter A. Schmitt. Berlin: Frank & Timme. 177–190.
  • Reinecke, Jochen 2017a. Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin. Meckenheim: DIHK Verlag.
  • Reinecke, Jochen 2017b. Geprüfter Übersetzer | Musterprüfungsaufgaben. Meckenheim: DIHK Verlag.
  • Rüger, Christiane 2010. Neue Gesetze für beeidigte Dolmetscher in den Bundesländern: Umsetzung uneinheitlich. MDÜ 4/2010. 74–80.
  • Salevsky, Heidemarie 2009. Aspekte der Translation. Frankfurt: Peter Lang.
  • Schlesiger, Annika 2017. Berufsschutz für Übersetzer und Dolmetscher in Deutschland: Vergangenheit – Gegenwart – und Zukunft? Berlin: Frank & Timme.
  • SDI 2007. Prüfungsordnung der Externenprüfung im Bachelorstudiengang Übersetzen an der Hochschule für Angewandte Sprachen.
  • Skalweit, Lena 2017. Dolmetscher und ihre Ausbildung im Zeitalter der europäischen Expansion: Osmanisches Reich und Afrika. Berlin: Frank & Timme.
  • Stanek, Małgorzata 2011. Dolmetschen bei der Polizei: Zur Problematik des Einsatzes unqualifizierter Dolmetscher. Berlin: Frank & Timme.
  • Vermes, Albert 2017. Translator Training Programmes in Hungary and the United States of America. Romanian Journal of English Studies. Vol. 14, Issue 1. 81–88.

 

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