Die offizielle und die beglaubigte Übersetzung

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Was ist der Unterschied zwischen offizieller und beglaubigter Übersetzung? (Bonus: Ausblick auf die Apostille)

Haben Sie auch schon mal für eine offizielle Übersetzung bezahlt? Wir haben eine schlechte Nachricht für Sie: Eine offizielle Übersetzung gibt es im juristischen Sinne nicht, das ungarische Recht kennt nur die „beglaubigte Übersetzung“. Aber wir haben auch eine gute Nachricht: Gewisse Dokumente muss man nicht immer und überall (weder in Ungarn noch im Ausland) als beglaubigte Übersetzung einreichen (was mit unnötigen Zusatzkosten verbunden wäre), vielerorts nämlich werden auch die mit einem Bestätigungsvermerk versehenen und somit als offiziell gekennzeichneten Übersetzungen angenommen. Fazit: Die offizielle Übersetzung existiert im juristischen Sinne zwar nicht, sie erweist sich aber als durchaus alltagstauglich. Problematisch ist nur, wenn sie als beglaubigte Übersetzung hingestellt wird. Und jetzt zu den Details.

 

Beglaubigte Übersetzung

Eine beglaubigte Übersetzung liegt vor, wenn die Übersetzung mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist, in dem die inhaltliche Übereinstimmung zwischen Vorlage und Übersetzung bestätigt wird. Durch die Beglaubigung gilt die Übersetzung in ihrer Rechtswirkung als der Urschrift gleichwertig. In Ungarn gibt es je nach Urkundentyp vier Möglichkeiten, eine beglaubigte Übersetzung anzufordern:

 

Offizielle Übersetzung

Als offizielle Übersetzung wird in Ungarn die mit einem Bestätigungsvermerk versehene und abgestempelte Übersetzung bezeichnet, die – selbst wenn sie von qualifizierten Übersetzern angefertigt wurden – keine beglaubigte Übersetzung darstellt. Eine Ausnahme bildet lediglich die Übersetzung der in das Handelsregister einzutragenden Daten und Firmenunterlagen, die qualifizierte Übersetzer selbst beglaubigen können. So hat die „offizielle Übersetzung“ in Ungarn zwar keinen Rechtscharakter, trotzdem wird sie von vielen Stellen anerkannt. Auch bei der Verwendung von Dokumenten im Ausland (z.B. zur Arbeit oder zum Studium) reicht meist ein Bestätigungsvermerk aus (die von uns bestätigten Übersetzungen wurden im Ausland bis jetzt noch immer akzeptiert). Um aber sicherzugehen, sollten sich Antragsteller vorher bei der jeweiligen Behörde erkundigen, ob eine offizielle oder eine beglaubigte Übersetzung erforderlich ist. Eine offizielle Übersetzung bieten wir immer nur als Teil unseres Leistungspakets Premium (mit anschließendem Lektorat) an. Wenn eine ausländische Behörde eine beglaubigte Übersetzung einfordert, lassen wir sie gewöhnlich von einem im jeweiligen Zielland ermächtigten Übersetzer anfertigen. Der Vermerk kann dabei verschiedene Formen haben (da die offizielle Übersetzung juristisch gesehen nicht existiert, ist das ja auch wenig überraschend). Das Übersetzungsbüro Fordításcentrum/Übersetzungszentrum wendet folgende Methode an: Die Kopie der Urschrift und die Übersetzung werden zusammengeheftet und abgestempelt (der Vermerk wird auf der letzten Seite der Übersetzung angebracht). Die Kopie des Originals kann auf dreierlei Art und Weise angefertigt werden:

Überbeglaubigung (Apostille)

Obwohl nicht eng mit dem Übersetzungsprozess verbunden, sollten Sie wissen, dass die Übersetzung für den Gebrauch im Ausland gegebenenfalls mit einer Apostille versehen werden muss. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Siegels oder Stempels der ausstellenden Behörde, die Überbeglaubigung bezieht sich jedoch nicht auf den Urkundeninhalt.

Das Verfahren zur Beglaubigung durch eine Apostille hängt davon ab, in welchem Land die betreffende Urkunde vorgelegt wird:

In Ungarn sind drei Behörden zur Überbeglaubigung berechtigt:

Wie ersichtlich, ist die Einholung einer Apostille keine einfache Aufgabe. Angesichts der Tatsache, dass die Echtheit unseres Reisepasses beim Grenzübergang (außerhalb des Schengen-Raums) von niemandem angezweifelt wird, stellt sich die Frage, woher dieses in einen langwierigen und kostspieligen Prozess gegossene Misstrauen gegen amtliche Urkunden kommt. Diese Frage wurde auch schon auf höherer Ebene gestellt, aber eine befriedigende Lösung (d.h. die Abschaffung der Apostille) ist noch nicht in Sicht.

 

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