Die offizielle und die beglaubigte Übersetzung

Was ist der Unterschied zwischen offizieller und beglaubigter Übersetzung? (Bonus: Ausblick auf die Apostille)

Haben Sie auch schon mal für eine offizielle Übersetzung bezahlt? Wir haben eine schlechte Nachricht für Sie: Eine offizielle Übersetzung gibt es im juristischen Sinne nicht, das ungarische Recht kennt nur die „beglaubigte Übersetzung“. Aber wir haben auch eine gute Nachricht: Gewisse Dokumente muss man nicht immer und überall (weder in Ungarn noch im Ausland) als beglaubigte Übersetzung einreichen (was mit unnötigen Zusatzkosten verbunden wäre), vielerorts nämlich werden auch die mit einem Bestätigungsvermerk versehenen und somit als offiziell gekennzeichneten Übersetzungen angenommen. Fazit: Die offizielle Übersetzung existiert im juristischen Sinne zwar nicht, sie erweist sich aber als durchaus alltagstauglich. Problematisch ist nur, wenn sie als beglaubigte Übersetzung hingestellt wird. Und jetzt zu den Details.

 

Beglaubigte Übersetzung

Eine beglaubigte Übersetzung liegt vor, wenn die Übersetzung mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist, in dem die inhaltliche Übereinstimmung zwischen Vorlage und Übersetzung bestätigt wird. Durch die Beglaubigung gilt die Übersetzung in ihrer Rechtswirkung als der Urschrift gleichwertig. In Ungarn gibt es je nach Urkundentyp vier Möglichkeiten, eine beglaubigte Übersetzung anzufordern:

  • Zuerst die gute Nachricht: Gemäß der Verordnung des Ministerrats 24/1986 sind qualifizierte Übersetzer berechtigt, die Übersetzung der in das Handelsregister einzutragenden Daten und Firmenunterlagen (in jede EU-Sprache) selbst zu beglaubigen. Wenn Sie also eine beglaubigte Übersetzung Ihrer Firmenunterlagen in eine EU-Sprache benötigen, sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie.
  • Beglaubigung durch OFFI: Abgesehen von den Fällen unter Punkt 1 ist gemäß der Verordnung des Ministerrats 24/1986 nur das Ungarische Nationalbüro für Übersetzungen und Beglaubigungen (OFFI) befugt, beglaubigte Übersetzungen aus dem Ungarischen und ins Ungarische anzufertigen (was in dieser Form fast einzigartig ist in Europa). Hierzu gehören Urkunden für ein Verwaltungsverfahren (Einwanderung, Diplomanerkennung, Familienzusammenführung, Eheschließung mit ausländischem Staatsbürger, Adoption, Nachlassregelung, Namensänderung, Zulassung von Fahrzeugen aus dem Ausland usw.). Einziger Wermutstropfen ist, dass OFFI auf Wunsch auch eine Beglaubigung von Fremdübersetzungen übernimmt (beglaubigtes Lektorat), was eine kostengünstigere und schnellere Alternative darstellt. Wenn Sie eine durch OFFI beglaubigte Übersetzung benötigen, kümmern wir uns um alle Behördengänge und Formalitäten.
  • Notarielle Beglaubigung: Ein entsprechend bevollmächtigter Notar kann die beglaubigte Übersetzung notarieller Urkunden selbst anfertigen, oder – was häufiger vorkommt – die Beglaubigung einer Fremdübersetzung vornehmen, also ihre Richtigkeit bestätigen. Die Übereinstimmung der Übersetzung mit der Urschrift wird vom Notar in einem Vermerk bestätigt.
  • Konsularische Beglaubigung: Im Rahmen seiner notariellen Aufgaben ist der Konsul berechtigt, den Angehörigen des Entsendestaats entsprechende Urkunden auszustellen, beglaubigte Übersetzungen anzufertigen oder Fremdübersetzungen zu beglaubigen. Die vom Konsul mit einem Beglaubigungsvermerk versehenen Urkunden werden von den ungarischen Behörden als beglaubigte Übersetzungen anerkannt, aber bei einer Verwendung im Ausland sollten sich Antragsteller vorher erkundigen, was für eine Übersetzung der jeweiligen Behörde vorzulegen ist.

 

Offizielle Übersetzung

Als offizielle Übersetzung wird in Ungarn die mit einem Bestätigungsvermerk versehene und abgestempelte Übersetzung bezeichnet, die – selbst wenn sie von qualifizierten Übersetzern angefertigt wurden – keine beglaubigte Übersetzung darstellt. Eine Ausnahme bildet lediglich die Übersetzung der in das Handelsregister einzutragenden Daten und Firmenunterlagen, die qualifizierte Übersetzer selbst beglaubigen können. So hat die „offizielle Übersetzung“ in Ungarn zwar keinen Rechtscharakter, trotzdem wird sie von vielen Stellen anerkannt. Auch bei der Verwendung von Dokumenten im Ausland (z.B. zur Arbeit oder zum Studium) reicht meist ein Bestätigungsvermerk aus (die von uns bestätigten Übersetzungen wurden im Ausland bis jetzt noch immer akzeptiert). Um aber sicherzugehen, sollten sich Antragsteller vorher bei der jeweiligen Behörde erkundigen, ob eine offizielle oder eine beglaubigte Übersetzung erforderlich ist. Eine offizielle Übersetzung bieten wir immer nur als Teil unseres Leistungspakets Premium (mit anschließendem Lektorat) an. Wenn eine ausländische Behörde eine beglaubigte Übersetzung einfordert, lassen wir sie gewöhnlich von einem im jeweiligen Zielland ermächtigten Übersetzer anfertigen. Der Vermerk kann dabei verschiedene Formen haben (da die offizielle Übersetzung juristisch gesehen nicht existiert, ist das ja auch wenig überraschend). Das Übersetzungsbüro Fordításcentrum/Übersetzungszentrum wendet folgende Methode an: Die Kopie der Urschrift und die Übersetzung werden zusammengeheftet und abgestempelt (der Vermerk wird auf der letzten Seite der Übersetzung angebracht). Die Kopie des Originals kann auf dreierlei Art und Weise angefertigt werden:

  • Unsere Kunden bringen eine Kopie selbst mit. In diesem Fall wird im Vermerk erklärt, dass die Übersetzung aufgrund einer nicht beglaubigten Kopie erfolgte.
  • Unsere Kunden legen das Original vor, von dem wir eine Kopie fertigen. In diesem Fall wird im Vermerk erklärt, dass die Kopie von uns gefertigt wurde.
  • Unsere Kunden bringen eine vom Notar beglaubigte Kopie mit. Der Beglaubigungsvermerk wird in ungarischer oder der jeweiligen Fremdsprache auf der Rückseite der Kopie angebracht. Auf Wunsch kümmern wir uns gerne um die notarielle Beglaubigung, über die Kosten für die Übersetzung und das Lektorat hinaus fällt dabei nur die Beglaubigungsgebühr an.
     

Überbeglaubigung (Apostille)

Obwohl nicht eng mit dem Übersetzungsprozess verbunden, sollten Sie wissen, dass die Übersetzung für den Gebrauch im Ausland gegebenenfalls mit einer Apostille versehen werden muss. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Siegels oder Stempels der ausstellenden Behörde, die Überbeglaubigung bezieht sich jedoch nicht auf den Urkundeninhalt.

Das Verfahren zur Beglaubigung durch eine Apostille hängt davon ab, in welchem Land die betreffende Urkunde vorgelegt wird:

  • Will der Antragsteller die Urkunde in einem Land verwenden, das ein Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 1961 ist (eine Liste dieser Staaten finden Sie hier), so wird die Urkunde mit einer Apostille versehen. Sie wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht.
  • Wenn die Urkunde in einem Land verwendet werden soll, das kein Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 1961 ist (eine Liste dieser Staaten finden Sie ebenfalls hier), so muss die Urkunde seitens des Außenministeriums und anschließend seitens der diplomatischen (Konsular-) Vertretung des ausländischen Staates gemäß dem Verwendungsort überbeglaubigt werden. Diese Überbeglaubigung wird auf der Urkunde oder in einem mit ihr verbundenen Vermerk ausgestellt, der die Echtheit der Unterschrift und des Siegels oder Stempels auf der Urkunde bestätigt.
    Bei bestimmten Urkunden ist als erster Schritt vor der Einholung der Apostille bzw. der Überbeglaubigung eine Zwischenbeglaubigung erforderlich, die ausstellende Behörde in Ungarn variiert dabei je nach Urkundentyp. So ist z.B. das Ministerium für Verwaltung und Justiz für die Zwischenbeglaubigung von Personenstandsurkunden zuständig, das Ministerium für Humanressourcen führt die Zwischenbeglaubigung von Schulzeugnissen und Hochschuldiplomen durch. Eine genaue Liste der ausstellenden Behörden findet sich auf der Website des Konsulatsdienstes.

In Ungarn sind drei Behörden zur Überbeglaubigung berechtigt:

  • Das ungarische Ministerium für Verwaltung und Justiz führt die Überbeglaubigung der vom Ministerium für Verwaltung und Justiz sowie den Sachverständigeninstituten und Gerichten ausgestellten Urkunden und ihrer beglaubigten Übersetzung durch.
  • Das ungarische Ministerium für Auswärtiges und Außenhandel (bzw. der Beglaubigungsdienst seiner Konsular- und Staatsbürgerschaftsabteilung) führt die Überbeglaubigung der vom ungarischen Steuer- und Zollamt (NAV) und sonstigen Behörden ausgestellten Urkunden (Personenstandsurkunden, Führungszeugnis, Schulzeugnisse, Urkunden) sowie ihrer beglaubigten Übersetzung durch.
  • Die Ungarische Landeskammer der Notare führt die Überbeglaubigung notariell ausgestellter und beglaubigter Urkunden sowie ihrer beglaubigten Übersetzung (mittels einer Apostille) durch.

Wie ersichtlich, ist die Einholung einer Apostille keine einfache Aufgabe. Angesichts der Tatsache, dass die Echtheit unseres Reisepasses beim Grenzübergang (außerhalb des Schengen-Raums) von niemandem angezweifelt wird, stellt sich die Frage, woher dieses in einen langwierigen und kostspieligen Prozess gegossene Misstrauen gegen amtliche Urkunden kommt. Diese Frage wurde auch schon auf höherer Ebene gestellt, aber eine befriedigende Lösung (d.h. die Abschaffung der Apostille) ist noch nicht in Sicht.

 

Über uns

Das Übersetzungsbüro Fordításcentrum (Übersetzungszentrum) unterstützt seine Kunden mit einer kompletten Servicepalette von Übersetzung (mit Schwerpunkt ungarische Übersetzung), Dolmetschen über Lektorat bis hin zur Beratung. Sprechen Sie uns an! Wir haben für jeden Kundenwunsch die passende Lösung.

Weiterlesen